Zollrecht aktuell 11.11.2024

KW 46 2024

Nutzen Sie die Vorteile der
aktiven Veredelung
Stellen Sie den Antrag richtig und
profitieren Sie von dieser zollrechtlichen
Bewilligung

Download PDF
Neue Einreihungsentscheidungen der EU
Die Europäische Kommission hat neue Einreihungsentscheidungen veröffentlicht. Wenn Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben, gilt diese noch 3 Monate ab Inkrafttreten. Die vZTAs werden automatisch von den Behörden widerrufen.
Finden Sie den Fehler vor dem Zollprüfer und verhindern Sie dadurch hohe Nachzahlungen
Es ist nie schön, wenn Sie nach einer Zollprüfung sehr hohe Nacherhebungen haben. Und welche Firma freut sich schon darüber, wenn bei ihr viele Fehler aufgedeckt werden? Sie können dem jedoch vorbeugen, indem Sie Ihre Arbeit selbst regelmäßig überprüfen. Häufig werden die finanziell kostspieligen Fehler in der Prüfung über den sogenannten Kontenabgleich entdeckt. Diesen können Sie selbst durchführen und dem Prüfer zuvorkommen. Ich zeige Ihnen, wie das geht und was Sie im Falle einer Entdeckung eines Fehler veranlassen müssen.
Nutzen Sie die Vorteile der aktiven Veredelung – Stellen Sie den Antrag richtig
Die aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren, das Ihnen erlaubt, Nicht-Unionswaren in die Europäische Union (EU) einzuführen und zu veredeln, ohne sofort Zölle zahlen zu müssen. Durch dieses Zollverfahren können Sie Ihren Cashflow in der Firma verbessern. Für den Antrag für die Aktive Veredelung benötigen Sie einiges an Dokumenten, und Sie müssen Ihre Prozesse anpassen. Dieser Artikel erklärt die Aktive Veredelung und gibt Ihnen einen detaillierten Leitfaden, mit dem Sie das Verfahren erfolgreich beantragen und nutzen können, um Ihre Prozesse im Unternehmen zu optimieren.
Neue Einreihungsentscheidungen der EU
Die Europäische Kommission hat neue Einreihungsentscheidungen veröffentlicht. Wenn Sie eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) haben, gilt diese noch 3 Monate ab Inkrafttreten. Die vZTAs werden automatisch von den Behörden widerrufen.
CBAM: Handeln Sie richtig, wenn Sie keine Emissionsdaten von Ihren Lieferanten erhalten
Mit dem dritten Quartal 2024 endete die Nutzung von Standardwerten im CBAM-Bericht. Seit diesem Zeitpunkt sind Sie als CBAM-Importeur verpflichtet, tatsächliche Emissionsdaten für Ihre Importe zu melden. Doch was passiert, wenn Ihre Lieferanten in Drittländern diese Daten nicht bereitstellen? Hier erfahren Sie, wie Sie in solchen Fällen vorgehen sollten, um Sanktionen zu vermeiden und Ihre Berichte korrekt einzureichen.

Arbeitshilfen

  • Checkliste_Antrag auf Aktive Veredelung