Zollrecht aktuell 12.09.2025

KW 38/2025

Top-Thema: Zwei clevere Zollverfahren, die Ihre Kosten senken – kennen Sie sie schon?
Senken Sie gezielt Kosten und optimieren Ihren Cashflow

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Kenia verlangt seit Juli 2025 ein Ursprungszeugnis – das müssen Sie jetzt beachten
Die kenianische Steuerbehörde (Kenya Revenue Authority, KRA) hat eine bedeutende Änderung bei der Einfuhrdokumentation umgesetzt. Denn seit Juli diesen Jahres ist für alle Warenlieferungen nach Kenia ein Ursprungszeugnis (Certificate of Origin, COO) verpflichtend. Bis dahin war ein solches Dokument nur dann erforderlich, wenn es um Zollvergünstigungen im Rahmen von Präferenzabkommen ging.
Kennen Sie diese zwei Zollverfahren, mit denen Sie gezielt Kosten senken und Ihren Cashflow optimieren?
Sie möchten Waren aus einem Drittland in die EU einführen, aber nicht dauerhaft behalten? Dann bieten Ihnen bestimmte Zollverfahren die Möglichkeit, flexibel und kosteneffizient zu handeln. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen zwei praxisrelevante Verfahren vor, die für Unternehmen besonders interessant sind. Den Anfang macht die „Vorübergehende Verwendung“ – ein Verfahren, das häufig bei Veranstaltungen, Maschinenprojekten oder Reparaturen zum Einsatz kommt. Danach schauen wir uns das Zollverfahren „Endverwendung“ an.
Mit diesen Möglichkeiten sparen Sie sich Einfuhrabgaben bei kostenlosen Lieferungen
Erhalten Sie kostenlose Warenlieferungen kann dies mehrere Gründe haben. In der Regel müssen Sie auch kostenlose Warenlieferungen mit dem Wert, den die Ware eigentlich hat, verzollen und die Abgaben entrichten. Es gibt jedoch einige Möglichkeiten, sich die Einfuhrabgaben zu ersparen, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt werden. Ich zeige Ihnen, welche Sonderfälle es gibt und wie Sie die Zollbefreiung erhalten.
Fristverlängerung bei Umstellung auf AES-Ausfuhr: Wie Sie die gewonnene Zeit nun nutzen können
Die Einführung der neuen Phase des automatisierten Ausfuhrsystems AES (Automated Export System – Phase 1) verzögert sich: Die Umstellung wurde nicht – wie ursprünglich geplant – im Februar 2025 technisch wirksam. Stattdessen haben Sie jetzt bis zum 14. Dezember 2025 Zeit, Ihre IT-Prozesse und Zollanmeldesysteme entsprechend anzupassen. Was Sie jetzt wissen sollten, um Ihre Exporte weiterhin reibungslos abwickeln zu können.

Arbeitshilfen

  • Prüfen Sie das Zollverfahren „VorübergehendeVerwendung“ im Hinblick auf die Exportkontrolle undPräferenzprüfung