Ein unbedachter Klick im ERP-System oder eine falsch gewählte Zolltarifnummer, und schon fordert das Hauptzollamt tausende Euro Nachzahlung – direkt von Ihnen persönlich als Zollbeauftragter. Nach Art. 79 Abs. 3 des Unionszollkodex (UZK) und § 71 der Abgabenordnung (AO) haften Beauftragte im Ernstfall gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen.
