Verstehen Sie die tückischen Rechtsgrundlagen der persönlichen Inanspruchnahme
Das europäische und nationale Zollrecht unterscheidet nicht zwischen Unternehmensleitung und ausführenden Fachkräften, wenn Fristen versäumt werden oder fehlerhafte Angaben zollrechtliche Entlastungen verhindern. Sobald Sie als Zollbeauftragter Kenntnis von unvollständigen oder fehlerhaften Zolldokumenten haben – oder aufgrund Ihrer Fachkompetenz Kenntnis haben müssten – werden Sie nach Art. 77 Abs. 3 sowie Art. 79 Abs. 3 UZK unmittelbar zum Zollschuldner. Diese persönliche Verantwortlichkeit greift unabhängig davon, ob die Fehler im eigenen Bereich oder in vor- bzw. nachgelagerten Abteilungen entstanden sind.
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