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So verhindern Sie, hohe Zollnachzahlungen aus der eigenen Tasche begleichen zu müssen

Ein unbedachter Klick im ERP-System oder eine falsch gewählte Zolltarifnummer, und schon fordert das Hauptzollamt tausende Euro Nachzahlung – direkt von Ihnen persönlich als Zollbeauftragter. Nach Art. 79 Abs. 3 des Unionszollkodex (UZK) und § 71 der Abgabenordnung (AO) haften Beauftragte im Ernstfall gesamtschuldnerisch mit ihrem privaten Vermögen.

Holger Schmidbaur

31.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Verstehen Sie die tückischen Rechtsgrundlagen der persönlichen Inanspruchnahme

Das europäische und nationale Zollrecht unterscheidet nicht zwischen Unternehmensleitung und ausführenden Fachkräften, wenn Fristen versäumt werden oder fehlerhafte Angaben zollrechtliche Entlastungen verhindern. Sobald Sie als Zollbeauftragter Kenntnis von unvollständigen oder fehlerhaften Zolldokumenten haben – oder aufgrund Ihrer Fachkompetenz Kenntnis haben müssten – werden Sie nach Art. 77 Abs. 3 sowie Art. 79 Abs. 3 UZK unmittelbar zum Zollschuldner. Diese persönliche Verantwortlichkeit greift unabhängig davon, ob die Fehler im eigenen Bereich oder in vor- bzw. nachgelagerten Abteilungen entstanden sind.

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