FRAGE: Wir sind ein kleineres Unternehmen und stehen aktuell vor einem arbeitsrechtlich und außenwirtschaftlich sensiblen Dilemma, bei dem wir dringend Ihre fachliche Einschätzung benötigen. Wir produzieren und vertreiben ein absolutes Standardprodukt, das weder in den Anhängen der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet ist noch eine spezifische militärische Sonderanfertigung darstellt. Die Lieferung erfolgt rein physisch innerhalb Deutschlands an einen Kunden, der jedoch unverkennbar einen starken Verteidigungshintergrund aufweist (z. B. Rüstungslieferung oder direkte Bundeswehrakquisition). Obwohl keine grenzüberschreitende Ausfuhr oder Verbringung vorliegt, stellen wir uns die drängende Frage, welche rechtlichen Risiken und insbesondere welche Fürsorge- und Prüfpflichten wir gegenüber diesem nationalen Geschäftspartner erfüllen müssen.
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Die Fragestellung berührt einen oft unterschätzten Bereich des Außenwirtschaftsrechts: das vermeintliche „reine Inlandsgeschäft“. Auch wenn keine Ausfuhrgenehmigung nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) oder der EU-Dual-Use-Verordnung erforderlich ist, entbindet die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Sie nicht von sämtlichen Compliance-Prüfungen.
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