Leserfrage

Wir melden eine andere Position wie in der Erklärung zum Ursprung an – Was passiert mit der Präferenz?

FRAGE: Unser indischer Lieferant liefert uns die Waren immer mit einer Erklärung zum Ursprung. Er gibt in der Erklärung immer an, dass die Waren in Indien in ausreichendem Maße be- […]

Sabine Wazlawik

11.05.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Unser indischer Lieferant liefert uns die Waren immer mit einer Erklärung zum Ursprung. Er gibt in der Erklärung immer an, dass die Waren in Indien in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden („W“). Dahinter schreibt er die jeweilige Position. Wir sind jedoch anderer Meinung bezüglich der Einreihung und melden die Waren mit einer anderen Position an. Gilt dann die Präferenz für uns oder was müssen wir tun?

ANTWORT: Weicht Ihre Einreihungsauffassung von der Ihres Lieferanten ab, dann halten Sie Rücksprache mit ihm und klären die Einreihung. Sind Sie sich einig, kann er entweder die Erklärung zum Ursprung ändern oder Sie akzeptieren seine Einreihungsauffassung. Weichen diese ab, wird es kompliziert. Dann müssen Sie die Listenkriterien der beiden Positionen vergleichen. Gibt es jeweils nur ein Listenkriterium und die in Ihrer Zollanmeldung angegebene Position ist lockerer (z. B. verwendetes Listenkriterium des Herstellers 30 %, das Listenkriterium Ihrer ermittelten Position ist 40 %), würde die Präferenz anerkannt werden. Sind die Listenkriterien nicht vergleichbar oder gibt es sogar eine Wahl zwischen mehreren Möglichkeiten, und Sie wissen nicht, welches Ihr Lieferant für seine Entscheidung zugrunde gelegt hat, muss ein Nachprüfungsersuchen eingeleitet werden. Dies ist für Ihren Lieferanten ein großer Aufwand, da vor Ort eine Prüfung durchgeführt wird, er seine Ursprungskalkulationen darlegen muss und er zudem nur eine gewisse Frist für die Beantwortung hat. Kommt keine Antwort aus Indien, werden die Präferenznachweise nicht anerkannt und Sie müssen die Einfuhrabgaben entrichten.





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