FRAGE: Wir geben unsere Exportprozesse komplett aus der Hand: Eine spezialisierte Spedition übernimmt bei uns den Versand inklusive der gesamten Zollabwicklung. Dennoch erhalten wir regelmäßig Rückfragen vom Zollamt oder festgestellte Fehler bei der Ausfuhranmeldung. Wie ist unsere Haftung als Exporteur tatsächlich zu bewerten, wenn wir den physischen Prozess und die Anmeldung vollständig an Dritte übertragen haben? Verfällt unsere Verantwortung als Ausführer mit der Beauftragung des Dienstleisters?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Viele exportierende Unternehmen glauben fälschlich, dass die Beauftragung eines Logistikdienstleisters oder Zollagenten die eigene Verantwortung für Exportkontrolle und Zollrecht überträgt. Nach dem Zollrecht der EU (Unionszollkodex, UZK) bleibt jedoch der Ausführer verantwortlich, da er die Ware aus dem Zollgebiet verbringt bzw. verbringen lässt und zum Zeitpunkt der Anmeldung über sie verfügt. Die Einschaltung eines Dritten – ob direkte oder indirekte Vertretung – ändert nichts an dieser primären Sorgfaltspflicht. Fehler wie falsche Zolltarifnummern, unvollständige Werte oder übersehene Sanktionslisten des Dienstleisters fallen unmittelbar auf den Exporteur zurück.
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