FRAGE: Wir lassen unsere Zollanmeldungen über Speditionen erstellen. Seit der letzten Zollprüfung wissen wir jedoch, dass wir den erhaltenen Steuerbescheid trotzdem nachprüfen müssen, vor allem in Bezug auf die Frachtkosten, die zur Zollwertberechnung angegeben wurden. Dies ist jedoch gar nicht so einfach, da auf der Frachtkostenrechnung so viele verschiedene Positionen aufgeführt sind. Können Sie uns dazu helfen?
ANTWORT: Die Prüfung der Frachtkosten ist in der Praxis tatsächlich nicht so einfach, da die Speditionen in ihren Frachtkostenrechnungen teilweise verschiedene Abkürzungen verwenden. Sie müssen alle Frachtkosten in Ihrer Zollwertermittlung mit einbeziehen, die außerhalb des Ortes des Verbringens entstanden sind, also bis zum Eintritt in die EU. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie alle Kosten, die in Deutschland entstanden sind, außen vor lassen können. Diese Kosten sind in der Frachtkostenrechnung auch als mehrwertsteuerpflichtig ausgewiesen. Letztendlich müssen Sie sich nur bei den Kosten, für die keine Mehrwertsteuer anfällt, überlegen, ob diese außerhalb der EU entstanden sind. Wird dies durch die Beschreibung der Position nicht klar, halten Sie Rücksprache mit Ihrer Spedition. Bedenken Sie zudem, dass es bei den Beförderungskosten unterschiedliche Verrechnungen gibt, je nach Beförderungsart. Bei Schiffslieferungen gehören die Schiffskosten bis zum ersten Hafen in der EU hinzu, bei Beförderung mit dem Flugzeug gibt es prozentuale Vorgaben und bei Beförderung auf dem Landweg können die Kosten kilometermäßig aufgeteilt werden. Halten Sie bei Unregelmäßigkeiten immer Rücksprache mit Ihrer Spedition. Denken Sie daran, dass Sie eine Änderung des Steuerbescheids in Auftrag geben müssen, wenn die Unregelmäßigkeiten zu einer Nachzahlung von mindestens 5 Euro Zollabgaben führen würden. Würden Sie eine Erstattung erhalten, können Sie die Erstattung ohne eine Grenze beantragen. Der Antrag kann von Ihnen oder Ihrer Spedition abgegeben werden. Bedenken Sie, dass teilweise Bearbeitungsgebühren von den Speditionen verlangt werden.
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