FRAGE Wir erhalten unsere Waren per Luftfracht. Es fallen jedoch in einigen Fällen noch Beförderungskosten im Ausland an, wenn die Waren zum Sammelpunkt transportiert werden müssen, da die Produktion nicht rechtzeitig fertig wurde. Diese werden uns gesondert in Rechnung gestellt, da dies der Lieferant selbst organisiert und dies nichts mit der Frachtrechnung der Spedition zu tun hat, die erst ab dem Sammelpunkt übernimmt. Wir wissen, dass diese zusätzlichen Frachtkosten bei der Zollwertermittlung zollwerterhöhend angemeldet werden müssen. Die Frage ist nur, wie wir diese Kosten in der Zollwertanmeldung unterkriegen, da die Vorlaufkosten ja zu 100%, die Luftfrachtkosten nur anteilig zu berücksichtigen sind. Ich hoffe Sie können uns weiterhelfen.
ANTWORT: Sie haben richtig erkannt, dass alle im Ausland entstandenen Beförderungskosten bei der Zollwertermittlung mit angemeldet werden müssen. Bei den Hinzurechnungen haben Sie die Möglichkeit die Beförderungskosten anzumelden (Feld H010). Erfolgt Ihre Lieferung per Luftfracht, werden aber die dabei angegebenen Kosten lediglich prozentual nach dem Anhang 23-01 UZK-IA hinzugerechnet. Bei den Beförderungskosten zum Sammelpunkt handelt es sich jedoch um nur im Ausland angefallene Beförderungskosten, die zu 100% hinzugerechnet werden müssen. Sie haben nun die Möglichkeit diese unter Ladekosten (Feld H011) anzumelden. Da es sich aber nicht wirklich um Ladekosten handelt, sondern um weitere Beförderungskosten, die jedoch nicht zusammen mit den Luftfrachtkosten angemeldet werden können, können Sie auch das Feld A019 nutzen, das genau für solche Fälle geschaffen wurde. Für die Zollwertberechnung macht es keinen Unterscheid, in welches Feld Sie die Hinzurechnung eintragen. Weisen Sie aber am besten Ihren nächsten Zollprüfer auf diese Problematik hin, da dies in der Praxis nicht sehr häufig vorkommt. So vermeiden Sie Unstimmigkeiten oder langes Nachfragen.
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