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Warenmuster korrekt einführen – So wickeln Sie den Import blitzschnell ab

Bestellen Sie bei Lieferanten im Ausland, dann kann es auch mal vorkommen, dass Ihnen Ihr Lieferant ein Muster zusenden möchte. Dieses Muster hat keinen Handelswert, das bedeutet, dass Sie damit […]

Julianna Straib-Lorenz

02.01.2024 · 2 Min Lesezeit

Bestellen Sie bei Lieferanten im Ausland, dann kann es auch mal vorkommen, dass Ihnen Ihr Lieferant ein Muster zusenden möchte. Dieses Muster hat keinen Handelswert, das bedeutet, dass Sie damit keine kommerziellen Geschäfte machen können – also keinen Weiterverkauf oder sonstiges. Und dafür möchten Sie sich natürlich auch die Einfuhrabgaben sparen. Hierbei gilt es ein paar kniffelige Feinheiten zu beachten. Welche das sind, lesen Sie in der Tabelle.

Übersicht: Korrekte Einfuhr von Warenmustern

Was sind Warenmuster und wie werden diese vom Zoll definiert?Warenmuster und -proben von geringem Wert sind von den Einfuhrabgaben befreit, wenn diese lediglich dazu bestimmt sind, Aufträge für Waren entsprechender Art im Hinblick auf deren zukünftige Einfuhr in das Zollgebiet der Union zu beschaffen (Artikel 86 Zollbefreiungsverordnung). Folglich zählen unter Warenmuster entweder:



Waren, die so beschaffen oder hergerichtet sind, dass sie erkennbar nur zum Gebrauch als Muster oder Probe geeignet sind, bis zu einer Menge, die für die Kennzeichnung oder für die Prüfung (ggf. durch die Kunden des Anmelders) erforderlich ist. Beispiele sind maßstabs- und funktionsgetreue Modelle (sofern der Einfuhrvertrag nicht die Vermarktung dieser Modelle zum Inhalt hat) oder Originalwaren, die durch Zerreißen, Lochen, unauslöschliche und erkennbare Kennzeichen oder ein anderes Verfahren auf Dauer unbrauchbar gemacht werden, ohne dass sie dadurch ihre Eigenschaft als Muster oder Probe verlieren, oder



andere Waren bis zu einer Menge von fünf Mustern oder Proben und bis zu einem Warenwert von höchstens 50 Euro je Warengruppe, wenn dem Anmelder eine Kennzeichnung nicht zugemutet werden kann (z. B. bei Waren, die auf Modeschauen vorgeführt werden sollen). Bei der Auslegung des Begriffs „Warengruppe“ können verschiedene Qualitäten, Farbunterschiede, Feinheitsgrade, Güteklassen, Provenienzen und andere handelsübliche Unterschiede (ausgenommen Größenunterschiede) berücksichtigt werden.




MEIN TIPP



Unterscheiden Sie Warengruppen richtig, indem Sie sich folgendes Beispiel anschauen: Sie wollen 4 Pullover in vier verschiedenen Farben zu je 40 EUR als Muster importieren. Hierbei können Sie für jeden Pullover die 50-EUR-Wertgrenze für Warenmuster ansetzen. Haben Sie jedoch 4 Pullover in gleicher Farbe mit Konfektionsgrößen, dann zählen die vier Pullover als eine Warengruppe.
ZollanmeldungIn den Zeiten von Digitalisierung und ATLAS melden Sie Ihre Warenmuster elektronisch mit einer Zollanmeldung an und überführen diese in den zollrechtlich freien Verkehr als Warenmuster. Nutzen Sie hierbei die richtigen EU-Codierungen in der Zollanmeldung:



– C 30 Muster und Proben

– Der in Rechnung gestellte Betrag beträgt 0 EUR, jedoch müssen Sie den statistischen Wert anhand der Proforma-Rechnung und der Lieferbedingung anpassen.
(Proforma-)RechnungDer Lieferant hat der Sendung unbedingt eine Proforma-Rechnung beizufügen, die mindestens den Einkaufspreis oder einen realistischen Wert beinhaltet.



Diese Inhalte muss eine (Proforma-)Rechnung mindestens haben:



– Absender/Warenempfänger

– Zollagenten

– Zahlungs-/Lieferbedingungen

– genaue Warenbezeichnung

– Einzel- und Gesamtpreise

– länderspzeifische Sonderinformationen
Einfuhrumsatzsteuer

und Verbrauchssteuer
Wollen Sie Warenmuster importieren und sind diese von den Zollabgaben befreit, dann sind sie auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

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