Gastbeitrag

Vermeiden Sie folgende Fehlerquellen, um Ihre Rückwaren definitiv einfuhrabgabenfrei zu erhalten

Kommen Waren zurück, die Sie ins Ausland geschickt haben, dann können Sie diese unter gewissen Umständen einfuhrabgabenfrei einführen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein sowie ein paar Formalitäten eingehalten werden. Tun Sie dies nicht oder wird bei einer nachträglichen Prüfung ein Fehler festgestellt, kann es sein, dass Sie die Einfuhrabgaben nachträglich entrichten müssen. Ich zeige Ihnen auf, wo Sie aufpassen müssen, damit Ihnen das nicht passiert.

Sabine Wazlawik

30.09.2024 · 4 Min Lesezeit

Kommen Waren zurück, die Sie ins Ausland geschickt haben, dann können Sie diese unter gewissen Umständen einfuhrabgabenfrei einführen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein sowie ein paar Formalitäten eingehalten werden. Tun Sie dies nicht oder wird bei einer nachträglichen Prüfung ein Fehler festgestellt, kann es sein, dass Sie die Einfuhrabgaben nachträglich entrichten müssen. Ich zeige Ihnen auf, wo Sie aufpassen müssen, damit Ihnen das nicht passiert.

Fallstrick 1: Ihr Waren wurden im Ausland bearbeitet

Eine Voraussetzung für die einfuhrabgabenfreie Abfertigung als Rückwaren ist, dass die Waren im Ausland keine Wertsteigerung erfahren haben. Das bedeutet, dass Sie Maßnahmen, die zur Erhaltung der Waren nötig sind (z. B. Kühlung bei Lebensmitteln), durchführen dürfen. Sobald jedoch mit den Waren etwas getan wird, das ihren Wert steigert, z. B. lackieren oder etwas umbauen, dann entsprechen die Waren keiner Rückware mehr im zollrechtlichen Sinne. Gebrauch ist kein Problem. Werden Waren im Ausland bearbeitet, dann stellt dies eine Passive Veredelung dar. Auch in dem Fall gibt es Vergünstigungen die Sie nutzen können. Dafür sind jedoch andere Voraussetzungen und Formalitäten nötig.

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