Prüfen Sie, ob bei Ihnen abgespaltene Kaufpreisbestandteile vorliegen
In der Regel legen Sie für die Zollwertermittlung den Kaufpreis zu Grunde. Es kann jedoch sein, dass Sie für Ihre Waren Kosten zahlen, die zwar im Kaufpreis nicht enthalten sind, jedoch nach Art. 70 Abs. 2 UZK als sogenannte abgespaltene Kaufpreisbestandteile mit einberechnet werden müssen. Dabei handelt es sich um Kosten, die Sie vertraglich leisten müssen, um die Waren so zu erhalten, wie Sie sie bestellt haben. Beispiele dafür sind:
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