Leserfrage

Muss die Langzeitlieferantenerklärung zum Zeitpunkt der Ausfuhr noch gültig sein?

FRAGE: Wir erhalten von unserem Lieferanten für das Jahr 2026 keine Langzeitlieferantenerklärung mehr. Wir haben jedoch noch einige Waren von ihm auf Lager, verbauen die nach und nach und führen […]

Sabine Wazlawik

06.03.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir erhalten von unserem Lieferanten für das Jahr 2026 keine Langzeitlieferantenerklärung mehr. Wir haben jedoch noch einige Waren von ihm auf Lager, verbauen die nach und nach und führen dann die Endwaren aus. Jetzt ist die Frage, ob wir diese Vormaterialien bei unserer Kalkulation als Vormaterialien mit Ursprung einplanen können, auch wenn wir für 2026 keine gültige Langzeitlieferantenerklärung mehr haben?

ANTWORT: Für die Bestimmung, ob das Vormaterial präferenziellen Ursprung hat oder nicht, ist nicht das Datum der Ausfuhr der Endwaren maßgeblich, sondern der Erhalt des Vormaterials. Das bedeutet, dass Sie zum Zeitpunkt des Erhalts Ihres Vormaterials eine gültige Lieferantenerklärung haben müssen. Dann können Sie diese Vormaterialien als solche mit in der Lieferantenerklärung angegebenem Ursprung einplanen. Wann das Endprodukt ausgeführt wird, ist irrelevant. Daher müssen Sie auch bei einer Überprüfung immer die jeweiligen Eingangsrechnungen des Vormaterials vorlegen, damit der Prüfer sieht, zu welchem Zeitpunkt diese eingegangen sind und ob die Lieferantenerklärung gegolten hat. Ich würde jedoch in Ihrem Fall mal bei Ihrem Lieferanten nachfragen, warum er Ihnen keine neue Langzeitlieferantenerklärung mehr ausstellen kann. In der Regel ist der Grund, dass die Waren von einem anderen Lieferanten bezogen werden. Dies erfolgt häufig nicht genau zum Jahreswechsel. Wenn der Lieferantenwechsel schon 2025 stattgefunden hat, ist die Langzeitlieferantenerklärungen für 2025 auch nur bis zum Lieferantenwechsel gültig. In der Praxis wird häufig vergessen die Kunden zu informieren, dass die bereits erstellte Langzeitlieferantenerklärung nicht mehr gilt.





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