FRAGE: Wir haben zum ersten Mal eine elektronische Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 aus Israel erhalten. Ist dies zulässig? Wir würden das Dokument unserer digitalen Verzollungsakte hinzufügen. Ist das so für eine gegebenenfalls kommende Zollprüfung in Ordnung?
ANTWORT: Ja, elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen werden derzeit insbesondere im Rahmen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) anerkannt. Dazu zählen beispielsweise die Präferenzabkommen der Europäischen Union mit Norwegen, der Türkei, Marokko und eben Israel. Seit dem 1. Januar 2025 enthält das PEM-Übereinkommen zudem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die elektronische Ausstellung und Anerkennung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED. Die Echtheit der Bescheinigung muss anhand der vorgesehenen Sicherheitsmerkmale (z. B. QR-Code oder Verifizierungsportal) überprüfbar sein, d. h. Sie müssen die Warenverkehrsbescheinigung über den vorhandenen Link aufrufen können. Ist dies der Fall dürfen Sie den elektronischen Präferenznachweis anerkennen und die Präferenzbegünstigung anmelden. Eine Ablage in Ihrer digitalen Verzollungsakte ist dann für eine Zollprüfung vollkommen ausreichend.
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