Leserfrage

Kann die Präferenzbegünstigung bei Waren aus Großbritannien nachträglich gewährt werden?

FRAGE: Wir haben bei unserem letzten internen Audit im Präferenzbereich festgestellt, dass ein Lieferant aus Großbritannien uns die Waren teilweise mit Erklärung zum Ursprung liefert, teilweise ohne. Auf Nachfrage hat […]

Sabine Wazlawik

26.03.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir haben bei unserem letzten internen Audit im Präferenzbereich festgestellt, dass ein Lieferant aus Großbritannien uns die Waren teilweise mit Erklärung zum Ursprung liefert, teilweise ohne. Auf Nachfrage hat er uns erklärt, dass seine Waren grundsätzlich immer präferenzielle Ursprungswaren sind, er jedoch festgestellt hat, dass die Erklärungen nicht immer auf den Rechnungen waren. Er hat gesagt, dass er uns diese jedoch auch rückwirkend zur Verfügung stellen könnte. Können wir uns durch die nachträgliche Vorlage der Erklärungen zum Ursprung die gezahlten Zölle wieder zurückholen und was müssen wir dafür tun?

ANTWORT: Ja, Sie können die Präferenzgewährung nachträglich beantragen und einen Erstattungsantrag stellen. Sie haben Glück, denn in der Regel geht eine rückwirkende Anerkennung von Präferenznachweisen nur 2 Jahre, wenn die Waren innerhalb der normalen Gültigkeitsfrist des Präferenznachweises von meistens 4 Monaten gestellt wurden. Mit Großbritannien gibt es jedoch im Abkommen eine gesonderte Regelung, die besagt, dass eine nachträgliche Anerkennung innerhalb von 3 Jahren möglich ist, wenn durch die Erklärung zum Ursprung nachgewiesen wird, dass die Waren zum Zeitpunkt der Einfuhr präferenziellen Ursprung hatten. Nach Erhalt dieser müssen Sie einen formlosen Erstattungsantrag mit der Bitte um nachträgliche Präferenzgewährung bei dem jeweils zuständigen Hauptzollamt stellen, bei dem die Ware eingeführt wurde. Legen Sie den Präferenznachweis bei und geben Sie auch gleich Ihre Kontonummer in der E-Mail mit an, damit die Erstattung ohne Rückfragen erfolgen kann.

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