Nun kann der Teilnehmer das Nachforschungsersuchen bereits 20 Tage nach Überlassung zum Ausfuhrverfahren durch Übersendung der Nachricht „Ausgang zur Ausfuhr“ – E_EXP_EXT – von sich aus starten. 90 Tage nach Überlassung zur Ausfuhr erinnert die Zollverwaltung den Wirtschaftsbeteiligten mit der Übermittlung des Nachforschungsersuchens, sollte eine Ausfuhr nicht ordnungsgemäß beendet worden sein. Die Frist für den Wirtschaftsbeteiligten, eigenständig tätig zu werden, lag bisher bei 70 Tagen. Auf Wunsch der Wirtschaft hat sich diese nun verkürzt. In der Regel stellen sich Unregelmäßigkeiten innerhalb weniger Tage und Wochen heraus, sodass ein schnelleres Agieren sinnvoll ist. Die Frist zur Vorlage eines Alternativnachweises, um den Ausfuhrvorgang zu erledigen, verkürzt sich damit ebenfalls auf 20 Tage. Die diesbezüglichen ATLAS-Verfahrensanweisungen im Kapitel 4.9.5.2 werden zeitnah angepasst.
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