Die wichtigsten Details auf einen Blick
- Neue De-minimis-Schwelle von 50 Tonnen: Diese ersetzt die bis dahin geltende Regelung einer Wertgrenze. Damit werden ca. 90 % der Importeure von den CBAM-Regelungen befreit. Das EU-Parlament betont in seiner Pressemeldung, dass auch nach der Änderung immer noch 99 % der CO2-Emissionen von CBAM umfasst sind und das Gesetz somit eine gute Wirkung für den Klimaschutz erzielt.
- Weiterhin Schutz vor Umgehung und Missbrauch: Trotzdem werden in der überarbeiteten Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz vor Umgehungseinfuhren und Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung vorhanden sein.
- Administrative Prozesse werden vereinfacht: Darunter fallen insbesondere das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen und die Prüfungsvorschriften sowie die finanzielle Haftung der zugelassenen CBAM-Meldepflichtigen.
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