Gastbeitrag

Die gefährliche Lücke zwischen den Güterlisten – warum Art. 5 der Dual-Use-VO Sie auch ohne Listung trifft

Ihr Produkt steht auf keiner Güterliste? Dann ist die Ausfuhr genehmigungsfrei – so lautet die verbreitete Annahme. Bei Gütern für digitale Überwachung greift Art. 5 der EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) jedoch genau dort, wo Anhang I und die nationale Ausfuhrliste enden. Wer hier passiv bleibt, riskiert eine ungenehmigte Ausfuhr. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Sie Ihre Sorgfaltspflicht praxisgerecht erfüllen.

Julianna Straib-Lorenz

03.08.2026 · 1 Min Lesezeit

Wie Sie am besten agieren: Art. 5 VO (EU) 2021/821 macht die Lücke zwischen den Ausfuhrlisten zur eigentlichen Risikozone. Verankern Sie das 3-stufige Screening in Ihrem ICP, führen Sie güter-, länder- und auf den Endverwender bezogenes Wissen an einer zentralen Stelle zusammen und dokumentieren Sie jeden Schritt.

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