FRAGE: Wir stehen regelmäßig vor der Herausforderung des Streckengeschäfts in die USA. Unser Kunde A in Kalifornien bestellt die Ware bei uns und wird unser Rechnungsempfänger (Bill-to). Die Lieferung soll jedoch direkt an seinen Endkunden, Kunde AB, in New Jersey erfolgen (Ship-to). Meine Frage ist nun: Welche der beiden Adressen – die des zahlenden Kunden A oder die des tatsächlichen Warenempfängers Kunde AB – muss zwingend auf dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) in Feld 8 (Empfänger/Consignee) angegeben werden?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Diese Frage wird mir immer wieder gestellt, da sie die Schnittstelle zwischen Vertragsrecht, Umsatzsteuerrecht und Zollverfahren berührt. Die kurze Antwortet lautet: Die Adresse des tatsächlichen Warenempfängers muss im ABD Feld 8 erscheinen (Merkblatt zu Zollanmeldungen, Datenelement 13 03 000 000 – Empfänger).
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