Kurzmeldung

Angabe über angewandtes Abkommen bei Lieferanten­erklärung für Länder des PEM-Übereinkommens

Bei der Ausstellung von Lieferantenerklärungen für das Pan-Europa-Mittelmeer-(PEM)-Abkommen innerhalb des Übergangszeitraums vom 1.1. bis 31.12.2025 soll das angewandte Abkommen genannt werden. Fehlt diese Angabe, so gilt grundsätzlich die Annahme, dass der Ursprung nach der ursprünglichen Fassung des Regelwerks erlangt worden ist.

Kerstin Velhorst

08.09.2025 · 1 Min Lesezeit

Für den aktuell gültigen Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2025 kann der Aussteller einer Lieferantenerklärung zwischen 2 Abkommen wählen:

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