Die Schonfrist ist abgelaufen: Seit dem 31.3.2026 gelten die neuen Anforderungen der CBAM-Verordnung. Unternehmen müssen nun belastbare Emissionsdaten vorhalten und ihre Compliance-Prozesse an die verschärften Prüf- und Dokumentationspflichten anpassen. Besonders kritisch sind Lieferantenangaben aus Drittländern: Fehlerhafte oder geschätzte Werte können schnell zu Nachfragen der Behörden und Sanktionen führen. Was Sie jetzt konkret erledigen müssen – und warum vermeintlich „kreative“ Lösungen bei der Datenermittlung erhebliche Haftungsrisiken bergen.
Der Kalender zeigt den 12.4.2026. Die Schonfrist ist abgelaufen. Seit dem 31.3.2026 trennt sich in der deutschen Außenwirtschaftslandschaft die Spreu vom Weizen. Wer die Frist zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder verpasst hat, steht nun vor verschlossenen Toren oder muss horrende Gebühren für indirekte Vertreter zahlen – sofern sich überhaupt noch jemand findet, der diese Haftungsrisiken übernimmt. Doch während die rechtstreuen Unternehmen den administrativen Berg der Berichterstattung erklimmen, beobachten wir in der Praxis ein brandgefährliches Phänomen: die „kreative“ Umtarifierung.
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