Zollrecht aktuell 26.03.2026

CBAM in der Praxis

Top-Thema: CBAM-Zertifikate rückwirkend ab 2026: Was jetzt auf Sie als Importeur zukommt

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CBAM-Anmelder seit 2026 – Ohne Zulassung keine Einfuhr mehr
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Sie bestimmte emissionsintensive Waren nur noch dann in die EU einführen, wenn Sie als zugelassener CBAM-Anmelder (Authorised CBAM Declarant) registriert sind. Ohne diesen Status drohen Ihnen Importblockaden an der Grenze, Zurückweisung der Zollanmeldung und empfindliche Sanktionen. Wenn Sie mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren – oder Elektrizität bzw. Wasserstoff einführen –, müssen Sie spätestens jetzt handeln.
CBAM-Zertifikate rückwirkend ab 2026: Was jetzt auf Sie als Importeur zukommt
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist kein „Klimaprojekt am Rand“, sondern ein handfestes neues Importregime. Mit der Verordnung (EU) 2023/956 hat die Europäische Union ein CO₂-Grenzausgleichssystem geschaffen, das ein zentrales Ziel verfolgt: Carbon Leakage verhindern – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Drittstaaten ohne vergleichbare CO₂-Kosten. Für Sie als importierendes Unternehmen bedeutet das: Ab 2026 wird der CO₂-Preis Teil Ihrer Importkalkulation.
So verändert CBAM die globale Handelspolitik – Mit digitaler Integration und realen Datenflüssen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) endgültig in der EU. Die EU-Kommission hat die Infrastruktur einschließlich des CBAM-Registers erfolgreich in alle Mitgliedstaaten eingebunden und digital mit den nationalen Zollsystemen verknüpft. Dadurch werden CBAM-Daten in Echtzeit zwischen Zoll, Register und Handelsplattform ausgetauscht – eine stabile Grundlage für die kommende Regelphase.

Arbeitshilfen

  • CBAM – Betroffenheit, Meldepflicht & Zertifikatskauf
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