Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 gilt bis zum 31.12.2025 und umfasst die Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger. Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen:
- Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick auf die in Art. 5n Abs. 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannte Nutzung in Ausnahme von Art. 5n Abs. 1, 2, 2a, 2b und 3a Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1.10.2024. Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nach Mitteilung des BAFA nicht.
- Registrierungen und Meldungen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgt sind, gelten weiterhin.
