Das CBAM-Dossier (Stand: April 2026)

Die wichtigsten Informationen zu CBAM für Sie auf einen Blick zusammengestellt!

Unsicher, welche Anforderungen der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) aktuell stellt? Welche Produkte bereits vollständig erfasst werden, welche Nachweispflichten gelten und wie Sie Ihre CBAM-Berichterstattung korrekt umsetzen?

In diesem CBAM-Dossier finden Sie eine fortlaufend aktualisierte Sammlung der wichtigsten Informationen rund um den CO₂-Grenzausgleichsmechanismus der EU. Von Berichtspflichten und Emissionsnachweisen über betroffene Warengruppen bis hin zu praktischen Hinweisen für Importeure – sobald es neue Entwicklungen, Fristen oder Leitlinien der EU-Kommission gibt, werden sie hier zeitnah ergänzt.

So sind Sie jederzeit auf dem neuesten Stand und können Ihre CBAM-Compliance sicher und effizient gestalten.

CBAM im ersten Quartal 2026: Diese Kosten kommen auf Sie zu
Beim Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) geht es inzwischen ans Eingemachte. Damit soll sichergestellt werden, dass für Importe die gleichen CO₂-Kosten gelten wie für in der EU hergestellte Produkte. Damit sollen faire Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden und zugleich die Verlagerung von Emissionen ins Ausland verhindert werden.
Stellen Sie sich diesen 12 zentralen Herausforderungen im Einkauf!
Die Welt hat sich negativ verändert. Dies wirkt sich auch massiv auf das Arbeitsleben der Einkäufer aus. Viele Einkäufer, die diesen Zustand der ständigen Veränderungen und immer neuen Krisen nicht ertragen, werden den Einkauf verlassen. Leider ist zusätzlich das Fell vieler Einkäufer dünner geworden. So ist es auch schon passiert, dass Einkäufer nach einem (kleineren) Kritikgespräch mit ihrem Vorgesetzten am Folgetag das Handtuch geschmissen haben. Stellen Sie sich daher den neuen Herausforderungen mit Resilienz und werden Sie vom Getriebenen zum Akteur! Diese 12 aktuellen Herausforderungen erkenne ich selbst aktuell in den Einkaufsabteilungen und vielen Gesprächen mit Einkäufern und Einkaufsleitern.
So verändert CBAM die globale Handelspolitik – Mit digitaler Integration und realen Datenflüssen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) endgültig in der EU. Die EU-Kommission hat die Infrastruktur einschließlich des CBAM-Registers erfolgreich in alle Mitgliedstaaten eingebunden und digital mit den nationalen Zollsystemen verknüpft. Dadurch werden CBAM-Daten in Echtzeit zwischen Zoll, Register und Handelsplattform ausgetauscht – eine stabile Grundlage für die kommende Regelphase.
CBAM-Zertifikate rückwirkend ab 2026: Was jetzt auf Sie als Importeur zukommt
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist kein „Klimaprojekt am Rand“, sondern ein handfestes neues Importregime. Mit der Verordnung (EU) 2023/956 hat die Europäische Union ein CO₂-Grenzausgleichssystem geschaffen, das ein zentrales Ziel verfolgt: Carbon Leakage verhindern – also die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Drittstaaten ohne vergleichbare CO₂-Kosten. Für Sie als importierendes Unternehmen bedeutet das: Ab 2026 wird der CO₂-Preis Teil Ihrer Importkalkulation.
CBAM-Anmelder seit 2026 – Ohne Zulassung keine Einfuhr mehr
Seit dem 1. Januar 2026 dürfen Sie bestimmte emissionsintensive Waren nur noch dann in die EU einführen, wenn Sie als zugelassener CBAM-Anmelder (Authorised CBAM Declarant) registriert sind. Ohne diesen Status drohen Ihnen Importblockaden an der Grenze, Zurückweisung der Zollanmeldung und empfindliche Sanktionen. Wenn Sie mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren – oder Elektrizität bzw. Wasserstoff einführen –, müssen Sie spätestens jetzt handeln.
CBAM wird scharf gestellt – Das hat sich zum 1. Januar 2026 in ATLAS geändert
Seit dem 1. Januar 2026 befindet sich der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) im Vollbetrieb. Mit der ATLAS-Info 0881/2025 hat die Zollverwaltung sehr klar festgelegt, welche neuen Voraussetzungen nun für die Einfuhr gelten. Die zuvor geltende Übergangsphase – in der Sie lediglich berichten mussten – ist beendet. Ab sofort entscheidet CBAM darüber, ob Ihre Waren überhaupt zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen. Damit wird CBAM für Sie zu einer unmittelbaren Compliance-Pflicht in der täglichen Einfuhrpraxis.
CBAM-Zulassung ab 2026 verpflichtend – Stellen Sie jetzt Ihren Antrag!
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Verordnung – EU – 2023/956 – CBAM-VO – vollständig. Ab diesem Zeitpunkt dürfen betroffene Waren – etwa Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Erzeugnisse daraus (siehe Anhang I CBAM-VO) – nur noch in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn Sie als Anmelder über eine gültige CBAM-Zulassung verfügen.
Ab 1. Januar: Vereinfachungen der CBAM-Verordnung
Der EU-Rat hat beschlossen, das CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) zu vereinfachen. Ziel ist es, den bürokratischen Aufwand und die Kosten für kleine und mittlere EU-Unternehmen (KMU) zu senken.