Sind bei Musterlieferungen Werkzeugkosten anzumelden?

FRAGE: Wir lassen unsere Waren, die nur für den chinesischen Markt bestimmt sind, bei unserem Hersteller in China fertigen. Dafür wird ein Werkzeug benötigt, das wir bezahlen. Bevor die Serienfertigung […]

· 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir lassen unsere Waren, die nur für den chinesischen Markt bestimmt sind, bei unserem Hersteller in China fertigen. Dafür wird ein Werkzeug benötigt, das wir bezahlen. Bevor die Serienfertigung startet, erhalten wir vereinzelte Muster zum prüfen. Müssen wir nun für diese Muster die Werkzeugkosten mit anmelden, auch wenn die Sendung nicht über einen Wert der enthaltenen Waren von 150 Euro hinausgeht?

ANTWORT: Ja, auch bei Musterlieferungen müssen Sie Werkzeugkosten mit angeben, da das Werkzeug für die Herstellung der Muster nötig war. Zudem müssen Sie aufpassen, da bei der Prüfung der Kleinbetragsregelung von 150 Euro die Werkzeugkosten auf den Warenpreis aufgeschlagen werden müssen. Ist dann der Sendungswert noch unter 150 Euro, ist die Lieferung zollfrei, ansonsten gibt es keine Zollbefreiung. Außer Ihre Waren erfüllen die Voraussetzungen für zollbefreite Musterlieferungen. Wenn nicht empfehle ich Ihnen, die Werkzeugkosten anteilig hinzuzurechnen, also die Kosten pro Stück zu ermitteln. Eine Hinzurechnung der kompletten Werkzeugkosten bei erstmaliger Einfuhr ist in Ihrem Fall finanziell ungünstig, da Sie ja lediglich für den Anteil der Werkzeugkosten, der in den Mustern steckt, die Einfuhrabgaben entrichten müssen. Die restlichen aus dem Werkzeug hergestellten Erzeugnisse verbleiben ja im Ausland. Eine weitere Schwierigkeit in Ihrem Fall ist, den Wert der Waren zu bestimmen. Sie haben ja kein Kaufgeschäft, es liegt also auch keinen gezahlter Preis zugrunde. Daher müssen Sie, da Sie auch keine vergleichbaren Lieferungen dieser Waren haben, was die Folgemethoden für die Zollwertberechnung ausschließt, die Schlussmethode anwenden. Dabei können Sie entweder den Einkaufspreis der Waren anfragen und die Werkzeugkosten anteilig hinzurechnen. Oder Sie nehmen den Verkaufspreis an Ihren Kunden, den Sie ja wissen. Darin sind die Werkzeugkosten dann auch schon enthalten. Sie könnten bei dem Verkaufspreis noch den Gewinnzuschlag herausrechnen, wenn Sie diesen nachweisen können. So sparen Sie sich die Werkzeugkostenermittlung.





Sie haben noch keinen Zugang?

Testen Sie ‚Zollrecht aktuell‘ 14 Tage GRATIS und profitieren Sie von:

  • Informationen über aktuelle Vorschriften für mehr Sicherheit im Auslandsgeschäft
  • Erklärungen zu Neuerungen im Zollrecht für die tägliche Zollabwicklung
  • Rechtssicheren Praxisempfehlungen für Ihren Erfolg im Außenhandel
Header_ZOL_print-min