FRAGE: Wir stehen aktuell vor einer massiven Herausforderung: Unsere Servicetechniker führen regelmäßig hochwertige Messgeräte als Berufsausrüstung im Handgepäck zu Auslandseinsätzen (Drittländer) mit. Bisher gingen wir davon aus, dass wir unter der 1.000-€-Grenze für mündliche Anmeldungen liegen. Eine interne Prüfung ergab nun, dass der tatsächliche Wert der Ausrüstung oft weit darüber liegt, die Geräte jedoch ohne förmliche Ausfuhranmeldung die Grenze passierten. Ab wann wandelt sich diese fehlerhafte Praxis von bloßer Leichtfertigkeit in den Vorwurf des Vorsatzes um, und riskieren wir durch das Fehlen eines Internal Compliance Programs (ICP) sowie einer Risikoanalyse aktiv unsere Bewilligung der Vereinfachten Zollanmeldung?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Der Sachverhalt beschreibt ein klassisches Compliance-Vakuum. Wenn Unternehmen hochwertige Berufsausrüstung (z. B. Spezialwerkzeuge, Kalibriergeräte) vorübergehend in ein Drittland ausführen, ohne die förmlichen Verfahren (wie das Carnet ATA oder die elektronische Ausfuhranmeldung zur vorübergehenden Ausfuhr) zu nutzen, verstoßen sie gegen zollrechtliche Formvorschriften.
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