FRAGE: Ein Kunde aus Dubai möchte eine unserer nicht gelisteten Maschinen kaufen. Die Endverwendung findet nachweislich in den VAE statt. Nun fordert der russische Geschäftsführer des Kunden, der seinen Hauptwohnsitz in Russland hat, ein detailliertes technisches Klärungsgespräch per Videoschalte, um die finale Maschinenkonfiguration zu bestimmen. Da die EU-Sanktionen gegen Russland auch die Bereitstellung von technischer Unterstützung und Dienstleistungen verbieten, sind wir uns unsicher: Handelt es sich bei diesem Gespräch bereits um eine verbotene oder genehmigungspflichtige Geschäftsanbahnung?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Der Sachverhalt berührt die sensiblen Schnittstellen der EU-Sanktionsvorschriften gegen Russland (insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 833/2014). Auch wenn das physische Gut nicht gelistet ist und der Verbleib in Dubai als unkritisch gilt, greift hier die personenbezogene und dienstleistungsbezogene Dimension des Sanktionsrechts.
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