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Meldungen nach Außenwirtschaftsverordnung: <br>Vermeiden Sie diesen verbreiteten Fehler

Ihre Logistikabteilung verrechnet Transportkosten direkt mit einer französischen Provisionsforderung, ohne die Bruttobeträge im Allgemeinen Meldeportal Statistik (AMS) zu erfassen – solche kleinen Fehler bei der Meldung an die Deutsche Bundesbank können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen. Welche Risiken noch im Meldewesen lauern.

Holger Schmidbaur

17.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Das außenwirtschaftliche Meldewesen basiert auf § 11 Absatz 2 f. des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit den §§ 63 bis 73 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Seit dem 1.1.2025 gilt eine grundlegend novellierte Fassung der AWV, die eine strikte digitale Einreichung vorschreibt. Die Deutsche Bundesbank nutzt diese Daten für die Erstellung der deutschen Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus. Wer Meldungen unvollständig, fehlerhaft oder verspätet abgibt, riskiert gemessen an § 15 Bundesstatistikgesetz teure Ordnungswidrigkeitsverfahren.

In der Praxis greift das sogenannte Residenzprinzip: Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit an, sondern auf den wirtschaftlichen Hauptsitz beziehungsweise den gewöhnlichen Aufenthaltsort einer institutionellen Einheit. Sobald Sie Transaktionen über der Freigrenze von 50.000 € mit dem Ausland abwickeln oder Ihre Auslandsforderungen beziehungsweise -verbindlichkeiten am Monatsende die Schwelle von 6 Mio. € überschreiten, greift die gesetzliche Meldepflicht.

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