FRAGE: Wir prüfen regelmäßig den präferenziellen Ursprung unserer Waren, damit wir unseren Kunden einen Präferenznachweis ausstellen können. In vereinzelten Fällen ist die Überprüfung der Voraussetzung der Minimalbehandlung nicht ganz einfach. Stimmt es, dass wir die Minimalbehandlung nicht mehr prüfen müssen, wenn eine Lieferantenerklärung für ein Vormaterial vorliegt?
ANTWORT: Ja, das ist richtig. Liegt Ihnen eine gültige Lieferantenerklärung vor, die für ein Vormaterial Ihres Endprodukts den präferenziellen EU-Ursprung bestätigt, dann heißt das für Sie auch, dass dieser Vorlieferant die Minimalbehandlung für seine Ware geprüft hat. Wäre er über die Minimalbehandlung nicht hinausgekommen, hätte er die Lieferantenerklärung nicht ausstellen dürfen. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung, die besagt, dass alle Arbeitsschritte für die Herstellung Ihrer Endware bei der Überprüfung angeschaut werden, können Sie also die Minimalbehandlung ausschließen, da diese bereits bei der Herstellung Ihres Vormaterials überschritten wurde. Voraussetzung ist natürlich, dass die Lieferantenerklärung auch gültig ist. Prüfen Sie sie daher genau. Bewahren Sie die Lieferantenerklärung zusammen mit den zugehörigen Einkaufs- und Fertigungsunterlagen auf, damit Sie die Minimalbehandlung bei einer Zollprüfung nachvollziehbar belegen können.
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