FRAGE: Wir erhalten regelmäßig Warenlieferungen mit Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Bisher befand sich darauf immer ein Vermerk „no cumulation applied“. Dieser ist seit ein paar Lieferungen nicht mehr vorhanden. Kann ich die Präferenz trotzdem beantragen oder muss ich jetzt eine neue EUR.1 anfordern? Gibt es eventuell eine Neuerung, dass dies nicht mehr nötig ist?
ANTWORT: Wenn es sich bei Ihrem Präferenznachweis um eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 handelt, dann ist kein Vermerk „no cumulation applied“ nötig. Dieser ist nur bei Warenverkehrsbescheinigungen EUR.MED vorgesehen. Dies hat sich auch nicht geändert, sondern war schon immer so. Ich gehe davon aus, dass Ihr Lieferant dies verwechselt und bisher den Vermerk angebracht hat, obwohl er nicht nötig gewesen wäre. Wahrscheinlich wurde er jetzt darauf hingewiesen und hat dies abgestellt. Ich würde Ihnen jedoch raten, mit Ihrem Lieferanten Kontakt aufzunehmen und ihn danach zu fragen, vor allem wenn es mit diesem Lieferland auch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.MED gibt. In dem Fall besteht die Gefahr, dass Ihr Lieferant den falschen Vordruck erwischt hat und Ihnen eigentlich eine EUR.MED ausstellen müsste. In diesem Fall wäre der Vermerk „no cumulation applied“ zwingend nötig. War die Ausstellung der EUR.1 jedoch richtig, können Sie ganz normal die Präferenzgewährung mit Ihrer Ihnen vorliegenden EUR.1 beantragen.
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