FRAGE: Wir stehen in unserer Exportabteilung aktuell vor einer drängenden Frage und sind verunsichert: Wir planen die Lieferung von bestimmten Stahlprodukten an einen langjährigen Industriekunden in der Volksrepublik China. Im Rahmen unserer internen Compliance-Prüfung stießen wir auf die Vorgaben zur sogenannten „No-Russia-Klausel“ gemäß Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Gilt diese Pflicht zur vertraglichen Re-Export-Sperre nach Russland auch für unsere geplante Stahllieferung nach China, und reicht es aus, eine entsprechende Klausel einfach in die Ausfuhrrechnung aufzunehmen?
ANTWORT von Holger Schmidbaur: Die Verpflichtung zur Einbindung einer „No-Russia-Klausel“ gemäß Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 trifft EU-Ausführer bei der Veräußerung, Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr bestimmter sensibler Güter in ein Drittland (mit Ausnahme von Partnerländern wie den USA, UK, Japan etc.). Um festzustellen, ob Ihre konkrete Stahllieferung nach China unter diese Pflicht fällt, prüfen Sie im ersten Schritt die Güterliste des Anhangs XL (oder ggf. die Anhänge XI, XX, XXXV) der VO (EU) 833/2014 sowie die Liste der Prioritätsgüter („Common High Priority Items“). Viele Eisen- und Stahlerzeugnisse fallen unter diese Beschränkungen. Sollte Ihr Gütertyp unter den Anwendungsbereich fallen, gilt eine entscheidende Regelung zur Einhaltung der Form: Die reine Aufnahme einer Klausel auf der Handelsrechnung reicht rechtlich in der Regel nicht aus. Die Verordnung verlangt eine vertragliche Vereinbarung, die den Empfänger im Drittland rechtlich bindet, den Re-Export nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu untersagen. Eine Rechnung stellt meist ein einseitiges Dokument dar und begründet ohne vorherige vertragliche Verankerung keine zivilrechtlich durchsetzbare Pflicht des Käufers.
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