Leserfrage

Können wir aufgrund von nachträglich gewährten Preisnachlässen eine Erstattung beantragen?

FRAGE: Wir führen Waren von unserem Lieferanten aus den Vereinigten Staaten ein. Den Zollwert haben wir auf Grundlage des Rechnungsbetrags angemeldet. Einige Monate später gewährte uns unser Lieferant aufgrund einer […]

Sabine Wazlawik

13.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir führen Waren von unserem Lieferanten aus den Vereinigten Staaten ein. Den Zollwert haben wir auf Grundlage des Rechnungsbetrags angemeldet. Einige Monate später gewährte uns unser Lieferant aufgrund einer Jahresbonusvereinbarung einen nachträglichen Preisnachlass. Können wir den Zollwert nachträglich mindern und zu viel gezahlte Einfuhrabgaben zurückfordern?

ANTWORT: Nein, leider ist das nicht möglich. Nachträgliche Preisnachlässe, die erst nach der Annahme der Zollanmeldung vereinbart oder gewährt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer nachträglichen Minderung des Zollwerts. Für die Zollwertberechnung ist der Preis maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war. Eine spätere Bonuszahlung oder Gutschrift bleibt daher in der Regel ohne Einfluss auf den bereits festgestellten Zollwert. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Preisnachlass bereits vor der Einfuhr vertraglich vereinbart war und der endgültige Kaufpreis von Anfang an entsprechend feststand. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der Vertragsunterlagen und Rücksprache mit Ihrem zuständigen Hauptzollamt.



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