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Jahreswechsel im Blick: Vermeiden Sie Zollprobleme wegen ungültiger Lieferantenerklärungen

Langzeit-Lieferantenerklärungen laufen oft mit dem Kalenderjahr ab. Zum Jahreswechsel müssen daher neue Erklärungen rechtzeitig angefordert oder ausgestellt werden. Auch wenn die Prüfung der Ursprungseigenschaft allein Sache des Ausstellers ist, sollten Sie als Empfänger die formalen Anforderungen und Fristen sorgfältig kontrollieren. Lesen Sie hier, welche Angaben verpflichtend sind – und wie Sie typische Fehler vermeiden.

Kerstin Velhorst

18.12.2025 · 2 Min Lesezeit

Prüfungen der Langzeit-Lieferantenerklärung – LLE

Eine Lieferantenerklärung, egal ob Einzel- oder Langzeiterklärung für eine maximale Gültigkeit von 24 Monaten, hat als Grundlage den Unionzollkodex – UZK – und dessen Durchführungsverordnung – DVO. Hier sind die Anhänge 22-15 bis 22-18 der DVO – EU – 2015/2447 des UZKs maßgeblich. Hierbei handelt es sich um Wortlaute, die die Lieferantenerklärung begründen. Somit sind keine Vordrucke vorgesehen, sondern ein Wortlaut, der möglichst präzise wiedergegeben werden muss und der mit den dazugehörigen Informationen auf die individuellen Warensendungen vom Lieferanten angepasst wird.

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