Prüfungen der Langzeit-Lieferantenerklärung – LLE
Eine Lieferantenerklärung, egal ob Einzel- oder Langzeiterklärung für eine maximale Gültigkeit von 24 Monaten, hat als Grundlage den Unionzollkodex – UZK – und dessen Durchführungsverordnung – DVO. Hier sind die Anhänge 22-15 bis 22-18 der DVO – EU – 2015/2447 des UZKs maßgeblich. Hierbei handelt es sich um Wortlaute, die die Lieferantenerklärung begründen. Somit sind keine Vordrucke vorgesehen, sondern ein Wortlaut, der möglichst präzise wiedergegeben werden muss und der mit den dazugehörigen Informationen auf die individuellen Warensendungen vom Lieferanten angepasst wird.
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