Leserfrage

Erstattung durch nachträgliche Erklärung zum Ursprung aus Großbritannien möglich trotz Fristablauf?

FRAGE: Unser Lieferant aus Großbritannien hat uns im Nachgang die Rechnung mit der Erklärung zum Ursprung geschickt. Wir haben daraufhin einen Erstattungsantrag bei der Spedition in Auftrag gegeben. Leider ist […]

Sabine Wazlawik

13.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Unser Lieferant aus Großbritannien hat uns im Nachgang die Rechnung mit der Erklärung zum Ursprung geschickt. Wir haben daraufhin einen Erstattungsantrag bei der Spedition in Auftrag gegeben. Leider ist die E-Mail wohl im alltäglichen Chaos verlorengegangen und wir haben erst jetzt, 1,5 Jahre später, festgestellt, dass noch keine Erstattung erfolgt ist. Der dann erfolgte Erstattungsantrag wurde uns abgelehnt, da der Präferenznachweis zu diesem Zeitpunkt dann nicht mehr gültig war. Haben wir noch eine Möglichkeit uns die zu viel gezahlten Einfuhrabgaben evtl. durch eine nachträgliche Erklärung zum Ursprung zu holen?

ANTWORT: Ja, Sie können sich die zu viel gezahlten Einfuhrabgaben wieder zurückholen, indem Ihr Lieferant eine neue Erklärung zum Ursprung liefert. Dazu muss er die Rechnung mit der Erklärung zum Ursprung noch einmal schicken, mit dem aktuellen Datum unter der Erklärung. Diese ist dann wieder 1 Jahr gültig und Sie können einen erneuten Erstattungsantrag stellen. Dieser Fall ist zwar in den Vorschriften nicht eindeutig geregelt, da es nur heißt, dass eine nachträgliche Erklärung zum Ursprung ausgestellt werden kann, wenn die erste fehlerhaft war, und es fraglich ist, ob eine fehlerhafte Erklärung vorliegt, wenn lediglich die Frist abgelaufen ist. Aber in der Praxis wurde sich darauf geeinigt auch diese Fälle zuzulassen, da es ja nicht sein kann, dass bei falschen Erklärungen die Möglichkeit der nachträglichen Ausfertigung existiert und bei richtigen, bei denen die Frist abgelaufen ist, nicht. Stellen Sie daher Ihren Erstattungsantrag mit neuer Erklärung zum Ursprung.





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