Schritt 1: Lieferbedingung überprüfen
Die Lieferbedingung verrät, welche Kosten bereits im Rechnungspreis enthalten sind. Im Zollwert müssen alle Kosten bis zum Ort des Verbringens einbezogen werden – und die Lieferbedingung gibt an, ob bspw. Frachtkosten bereits im Rechnungspreis enthalten sind. Lautet die Lieferbedingung „Ab Werk“ (EXW), dann sind keine Frachtkosten im Rechnungspreis enthalten und Sie müssen diese Kosten für die außergemeinschaftliche Beförderung selbst hinzurechnen. Lautet die Lieferbedingung dagegen bspw. „DAP München“, sind alle Beförderungskosten bis München im Rechnungspreis enthalten.

Schritt 2: Zollwertrelevante Beförderungskosten erkennen
Nun müssen Sie überlegen, welche Beförderungskosten bei der Zollwertberechnung hinzugerechnet werden müssen. Hier gilt die Regel: Alle Kosten, die vor dem Ort des Verbringens angefallen sind, müssen im Zollwert enthalten sein. Allerdings sind Speditionsabrechnungen häufig schwer verständlich, da viele Positionen mit Abkürzungen aufgeführt sind. Hier sollten Sie entweder im Internet recherchieren oder Ihre Spedition direkt fragen. Legen Sie sich eine übersichtliche Tabelle an, um sämtliche Abkürzungen auch in Zukunft schnell erkennen zu können.

Beispiele für zollwertrelevante Beförderungskosten: Beförderungskosten bis zum Flughafen; Luft-/Seefrachtkosten; Extra-Kosten für die sichere Schifffahrt; Frachtkosten inkl. Zuschläge (bspw. Benzin); Abfertigungskosten im Ausland; Kosten für Dokumente wie Präferenznachweise oder Zertifikate. Auch die anfallenden Kosten für den CO2-Ausgleich müssen zollwerterhöhend angemeldet werden.
Kosten, die dagegen aus dem Rechnungspreis herausgerechnet werden können, sofern sie enthalten sind: Innergemeinschaftliche Frachtkosten; Abfertigungsgebühren innerhalb der EU; Abladekosten am Hafen.
Schritt 3: Beförderungsart bedenken
Für jede Transportart gibt es spezielle Vorschriften, die sich wiederum auf die Höhe der Hinzurechnung bzw. des Abzugs auswirken.

Landverkehr (Straße/Schiene): Die Berechnung der außergemeinschaftlichen Beförderungskosten erfolgt anhand der im Ausland zurückgelegten Kilometer.
Seeverkehr: Sämtliche Kosten müssen hinzugerechnet werden, die bis zum ersten Haften entstehen.
Luftverkehr: Luftfrachtkosten werden anteilig aufgeteilt. Hierzu müssen Sie die Anlage 23-01 UZK-IA zurate ziehen. Aber Achtung: Diese prozentuale Aufteilung gilt ausschließlich für die Luftfrachtkosten.
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