FRAGE: Wir benötigen für die Herstellung von unseren Spritzgussteilen verschiedene Formen. Diese kaufen wir von einem Hersteller im Ausland und lassen sie direkt zu unserem Spritzgussteilfertiger im Ausland für die Herstellung liefern. Danach wird die Form an uns zur Aufbewahrung für eventuelle weitere Aufträge geliefert. Jetzt stellt sich für uns die Frage, wie wir diese Kosten am sinnvollsten aufteilen und wie wir dann zum Schluss die Form bei der Lieferung nach Deutschland verzollen. Können Sie uns hier helfen?
ANTWORT: Natürlich helfe ich Ihnen gerne. Zuerst einmal haben Sie Recht, dass Sie die Kosten der Formenbeistellung bei der Zollwertberechnung der daraus hergestellten Waren berücksichtigen müssen. Die Höhe der Beistellung bemisst sich nach den Kosten, die Sie für die Form ausgegeben haben (Rechnungspreis inkl. der Frachtkosten zum Spritzgussteilfertiger). Der Regelfall ist, dass Sie diese Kosten über die aus der Form mögliche Ausschussmenge auf ein Stück umrechnen. Diese Kosten pro Stück müssen Sie dann bei jeder Einfuhr dieser Waren anteilig mit hinzurechnen, bis die kompletten Kosten verzollt wurden. Dies zu überwachen ist jedoch in der Praxis regelmäßig nicht so einfach. Daher empfehle ich, die gesamten Kosten bei der ersten Einfuhr komplett mit anzugeben und zu verzollen. Wird Ihre Form dann nach der Produktion an Sie gesendet, müssen Sie den Restwert anmelden, der nicht bereits durch die Beistellungskosten verzollt wurde. Haben Sie die Gesamtkosten bei der ersten Lieferung angegeben, können Sie einen Restwert von 1 Euro angeben. Wurden die Kosten anteilig hinzugerechnet, müssen Sie ausrechnen, welche Kosten bereits verzollt wurden, und den Restwert zu Grunde legen.
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