Es gibt nicht nur verschiedene Ursprünge von Waren, sondern auch verschiedene Nachweise dafür. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Nachweise korrekt sind und welche Folgenachweise Sie dafür ausstellen können.
| Diese Nachweise liegen Ihnen vor | Das bedeuten diese | Diesen Folgenachweise dürfen Sie ausstellen |
| Sie haben eine Auftragsbestätigung oder Rechnung mit einem Ursprungsland | Wenn Sie auf einem Vertragsdokument unter den Positionen ein Ursprungsland stehen haben, dann handelt es sich lediglich um eine nicht förmliche Ursprungsangabe. Dies stellt maximal den handelsrechtlichen Ursprung dar. Achtung: Wenn Sie ein Ursprungszeugnis ausstellen lassen wollen, dann reicht ein Nachweis in dieser Form nicht aus. Die Industrie- und Handelskammern akzeptieren entweder Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung oder ein Ursprungszeugnis aus einem Drittland, bescheinigt von einer offiziellen Stelle. | Wollen Sie einen Folgenachweis ausstellen, dann dürfen Sie auch lediglich das Ursprungsland aus der Auftragsbestätigung Ihres Lieferanten auf Ihre Auftragsbestätigung oder Rechnung schreiben. Achtung: Wenn Sie lediglich ein Ursprungsland unter der Position stehen haben, ohne eine Ursprungserklärung oder sonstiges, dann dürfen Sie niemals daraus einen Folgenachweis mit Präferenzursprung machen. Dies ist falsch und wird Ihnen Ärger im Nachgang bringen. |
| Sie haben aus der Schweiz Ware bestellt und diese wird mit einer Ursprungserklärung geliefert | Dabei handelt es sich um einen präferenziellen Ursprungsnachweis, der Ihnen bei der Einfuhr die Einfuhrzölle erspart oder zumindest mindert. Sofern der Ursprungsnachweis korrekt ist, dürfen Sie diesen auch in der Zollanmeldung anwenden. | Wenn Sie Ihre Waren zurück in die Schweiz liefern, dann dürfen Sie ebenfalls einen Folgenachweis in Form eines Präferenzursprungs ausstellen. Dies nennt sich bilaterale Kumulierung und dabei dürfen maximal nur zwei Parteien beteiligt sein. Sie dürfen weiter diagonal kumulieren und in die PAN-EURO-MED Zone mit Präferenzursprung liefern. Ebenfalls dürfen Sie auf Ihre Rechnung das Ursprungsland unter die Position schreiben. |
| Sie haben ein Ursprungszeugnis aus einem Drittland, bescheinigt von einer offiziellen Stelle | Dabei handelt es sich um einen handelsrechtlichen oder den außenwirtschaftsrechtlichen Ursprung einer Ware. Achtung: Niemals mit einem Präferenzursprung verwechseln! | Sie dürfen mit diesem Ursprungszeugnis ein Folgenachweis in Form eines Ursprungszeugnisses, bescheinigt von der Industrie- und Handelskammer, ausstellen. Ebenfalls dürfen Sie das Ursprungsland unter die Warenpositionen auf Ihren Versandpapieren schreiben. |
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