KURZMELDUNGEN

So stellen Sie Folgebescheinigungen mit Ursprungsnachweiskorrekt aus und vermeiden Strafen

Es gibt nicht nur verschiedene Ursprünge von Waren, sondern auch verschiedene Nachweise dafür. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Nachweise korrekt sind und welche Folgenachweise Sie dafür ausstellen […]

Julianna Straib-Lorenz

02.01.2024 · 1 Min Lesezeit

Es gibt nicht nur verschiedene Ursprünge von Waren, sondern auch verschiedene Nachweise dafür. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, welche Nachweise korrekt sind und welche Folgenachweise Sie dafür ausstellen können.

Diese Nachweise
liegen Ihnen vor
Das bedeuten dieseDiesen Folgenachweise dürfen Sie
ausstellen
Sie haben eine
Auftragsbestätigung
oder Rechnung mit
einem Ursprungsland
Wenn Sie auf einem Vertragsdokument unter den Positionen ein Ursprungsland stehen haben, dann handelt es sich lediglich um eine nicht förmliche Ursprungsangabe. Dies stellt maximal den handelsrechtlichen Ursprung dar.

Achtung:
Wenn Sie ein Ursprungszeugnis ausstellen lassen
wollen, dann reicht ein Nachweis in dieser Form nicht aus. Die Industrie- und Handelskammern akzeptieren entweder Lieferantenerklärungen mit Präferenzursprung oder ein Ursprungszeugnis aus einem Drittland, bescheinigt von einer offiziellen Stelle.
Wollen Sie einen Folgenachweis ausstellen, dann dürfen Sie auch lediglich das Ursprungsland aus der Auftragsbestätigung Ihres Lieferanten auf Ihre Auftragsbestätigung oder
Rechnung schreiben.

Achtung:

Wenn Sie lediglich ein Ursprungsland unter der Position stehen haben, ohne eine Ursprungserklärung oder sonstiges, dann dürfen Sie niemals daraus einen Folgenachweis mit Präferenzursprung machen. Dies ist falsch und wird Ihnen Ärger im Nachgang bringen.
Sie haben aus der
Schweiz Ware bestellt und diese wird mit einer Ursprungserklärung
geliefert
Dabei handelt es sich um einen präferenziellen Ursprungsnachweis, der Ihnen bei der Einfuhr die Einfuhrzölle erspart oder zumindest mindert. Sofern der Ursprungsnachweis korrekt ist, dürfen Sie diesen auch in der Zollanmeldung anwenden.Wenn Sie Ihre Waren zurück in die Schweiz liefern, dann dürfen Sie ebenfalls einen Folgenachweis
in Form eines Präferenzursprungs
ausstellen. Dies nennt sich bilaterale Kumulierung und dabei dürfen maximal nur zwei Parteien beteiligt sein.

Sie dürfen weiter diagonal kumulieren und in die PAN-EURO-MED Zone mit Präferenzursprung
liefern.

Ebenfalls dürfen Sie auf Ihre Rechnung das Ursprungsland unter die Position schreiben.
Sie haben ein
Ursprungszeugnis
aus einem Drittland,
bescheinigt von einer offiziellen Stelle
Dabei handelt es sich um einen handelsrechtlichen oder den außenwirtschaftsrechtlichen Ursprung einer Ware.

Achtung:
Niemals mit einem Präferenzursprung verwechseln!
Sie dürfen mit diesem Ursprungszeugnis ein Folgenachweis in Form eines Ursprungszeugnisses, bescheinigt von der Industrie- und Handelskammer, ausstellen.

Ebenfalls dürfen Sie das Ursprungsland unter die Warenpositionen auf Ihren Versandpapieren schreiben.

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