Leserfrage

Rückwaren – Unter welchen Voraussetzungen können wir zurückkehrende Waren zollfrei einführen?

FRAGE: Wir exportieren Maschinen an Kunden in Drittländern. Teilweise kommen einzelne nach einigen Jahren zur Reparatur oder Wartung wieder zu uns zurück. Anschließend werden sie wieder an den Kunden ausgeführt. […]

Sabine Wazlawik

27.10.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir exportieren Maschinen an Kunden in Drittländern. Teilweise kommen einzelne nach einigen Jahren zur Reparatur oder Wartung wieder zu uns zurück. Anschließend werden sie wieder an den Kunden ausgeführt. Können wir für solche Waren bei der Wiedereinfuhr die Rückwarenregelung nutzen, obwohl die Ausfuhr bereits mehrere Jahre zurückliegt und die Waren im Drittland zwischenzeitlich beim Kunden im Einsatz waren?

ANTWORT: Grundsätzlich können Unionswaren bei ihrer Wiedereinfuhr unter bestimmten Voraussetzungen als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit werden. Entscheidend ist, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um dieselben Waren handelt, die zuvor aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurden. Dokumentieren Sie bereits bei der Ausfuhr die Identität der Maschine möglichst eindeutig, etwa durch Seriennummern, Typenbezeichnungen und technische Unterlagen. Bei einer späteren Wiedereinfuhr erleichtert dies den Nachweis, dass es sich tatsächlich um dasselbe Produkt handelt. Zudem müssen die Voraussetzungen für die Rückwarenbefreiung erfüllt sein. Dass die Waren im Drittland beim Kunden genutzt wurden, schließt die Rückwarenregelung nicht aus. Allerdings dürfen die Waren im Drittland grundsätzlich keiner Behandlung unterzogen worden sein, die über das hinausgeht, was zur Erhaltung ihres Zustands erforderlich war. Gemeint sind vor allem Behandlungen, die zu einer Wertsteigerung der Maschine führen würden (z. B. neue Software). Auch die Zeitspanne zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr ist zu beachten. Rückwaren sind in der Regel nur innerhalb einer Frist von drei Jahren möglich.





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