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Millionenstrafe für Bosch: Vermeiden Sie, im US-Export in die gleichen Fallen zu tappen

36,2 Mio. $ Strafe – so viel musste die Robert Bosch GmbH an US‑Behörden zahlen, nachdem der Konzern 109‑mal gegen US‑Zollvorschriften verstoßen hatte. Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie schnell selbst global erfahrene Unternehmen in schwerwiegende Compliance‑Probleme geraten können.

Holger Schmidbaur

03.08.2026 · 2 Min Lesezeit

Der US-Zoll- und Exportkonflikt resultiert aus einer folgenschweren Fehlberatung im August 2020. Ein deutscher Trade-Compliance-Mitarbeiter verwechselte die De-Minimis-Rule mit der erweiterten Foreign-Produced-Direct-Product-Rule (FDP-Rule). Während die De-Minimis-Rule den physischen Wertanteil von US-Ursprungswaren im Endprodukt berechnet, zielt die FDP-Rule ausschließlich auf die eingesetzte US-kontrollierte Technologie oder Software bei der Herstellung ab. Aufgrund einer fehlerhaften E-Mail lieferten 2 deutsche Tochtergesellschaften über 4 Jahre hinweg MEMS-Sensoren und automotive Sicherheitssoftware im Gesamtwert von rund 72,4 Mio. $ an den sanktionierten Huawei-Konzern. Weil die Verantwortlichen die rechtlichen Konzepte vermischten, stuften sie die Waren fälschlicherweise als unbedenklich ein.

Überprüfen Sie auch vermeintlich lizenzfreie EAR99-Güter vor jeder Lieferung an gelistete Unternehmen

Der Fall deckt eine gefährliche Illusion im Exportalltag auf: den Glauben, dass Güter ohne eigene Listung (EAR99) generell lizenzfrei bleiben. Die gelieferten Sensoren und die Software besaßen keine eigene Exportkontrollnummer (ECCN). Dennoch entstand die US-Zuständigkeit allein über die FDP-Rule, da die deutschen Werke die Produkte auf Maschinen fertigten, die direkte Produkte von US-Technologie darstellten. Sobald ein Empfänger auf der US-Entity-List steht und die Produktionsbedingungen diese Regel auslösen, greift eine strikte Lizenzpflicht. Das gilt unabhängig davon, ob die Produktion und die Lieferung komplett außerhalb der USA stattfinden. Viele Klassifizierungsprozesse enden fälschlicherweise bei der Feststellung „EAR99“ und übersehen das extraterritoriale Lizenzerfordernis.

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