Kurzmeldungen

Keine Standardwerte mehr in den nächsten CBAM-Berichten

Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat nun klargestellt, dass Standardwerte grundsätzlich nicht mehr genutzt werden dürfen.

Holger Schmidbaur

02.09.2024 · 1 Min Lesezeit

Die EU-Kommission hat kürzlich deutlich klargestellt, dass die Regelungen des Art. 4 CBAM-VO 2023/1773 für die Berechnung der tatsächlichen Emissionen weiterhin Bestand haben und auch Anwendung finden. Der CBAM-Meldepflichtige – also Sie bzw. Ihr Unternehmen – ist verpflichtet, für jede Wareneinfuhr von CBAM-erfassten Produkten ab dem 1.8.2024 die tatsächlichen Emissionen nach den vorgeschriebenen Berechnungsmethoden zu ermitteln und zu berichten. Wenn es Ihnen nicht gelingen sollte, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, müssen Sie nachweisen (Dokumentation der erfolglosen Bemühungen in das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister), dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von Ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten. Die nationalen Umsetzungsbehörden haben bei der Prüfung der Berichte zwar grundsätzlich einen Ermessensspielraum. Wenn Sie deshalb als CBAM-Meldepflichtiger in Ihrem Emissionsbericht Standardwerte statt der tatsächlichen Emissionen berichten wollen, wird die DEHSt als nationale Umsetzungsbehörde unter folgenden Umständen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen können:

Sie weisen nach, alles Mögliche getan zu haben, um die tatsächlichen Emissionen zu melden, oder begründen nachvollziehbar, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Emissionen zu melden, und dass weitere Schritte zur Ermittlung der Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätten. Zeigen Sie des Weiteren, dass es keine weiteren Unstimmigkeiten im abgegebenen Bericht gibt. In Bezug auf die Frage der Verhältnismäßigkeit des Aufwands wird die DEHSt insbesondere die Relevanz der zugrunde liegenden CO2-Emissionen der CBAM-Importe berücksichtigen. Ungeachtet der Ermessensspielräume der DEHSt, muss Ihnen bewusst sein, dass die Kommission nach Art. 35 Abs. 4 CBAM VO die DEHSt auffordern kann, von Ihnen – als CBAM-Anmelder – zusätzliche Informationen nachzufordern, die einen unvollständigen oder fehlerhaften CBAM-Bericht ergänzen oder berichtigen.

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