FRAGE: Ich habe heute die Ausfüllanleitung für die Langzeitlieferantenerklärung runtergeladen, um diese für einen Kunden auszufüllen. Wir fragen uns nun, wie Feld 4 auszufüllen ist. Wir haben vereinzelt Erklärungen mit der Angabe EU/EWR bekommen. Da die Länder Island, Liechtenstein und Norwegen nicht zur EU gehören, haben sie doch keine Präferenzvereinbarungen mit den in Feld 5 aufgeführten Ländern. Wir sind daher der Meinung, dass die Bezeichnung „EWR“ in Feld 4 nicht hingehört. Oder doch?
ANTWORT: Die Angabe des Ursprungs „EWR” in Feld 4 ist korrekt, wenn die jeweiligen Länder (Island, Liechtenstein und Norwegen) auch in Feld 5 aufgeführt sind. Bei Lieferungen in diesem EWR-Abkommen erhalten die Waren eben den „EWR”-Ursprung, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Dies ist in dem Abkommen so vorgesehen. Das bedeutet auch für Sie, dass Sie für Waren, die Sie z. B. nach Island liefern, den „EWR”-Ursprung bestätigen müssen und nicht den „EU”-Ursprung, da die Präferenz im Zuge des „EWR-Abkommens” bestätigt wird. Deswegen gibt Ihr Lieferant dies auf seiner Lieferantenerklärung auch korrekterweise mit an. Die Lieferantenerklärung wäre aber auch nicht ungültig, wenn in Feld 4 immer nur „EU” stehen würde. Das wird von der Zollbehörde so anerkannt.
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