Kurzmeldungen

Die wirtschaftliche Rechtfertigung im Rahmen des nichtpräferenziellen Ursprungsrechts des UZK ist weit auszulegen – hat aber auch Grenzen!

Die Definition des nichtpräferenziellen Ursprungs der Europäischen Union (EU) ist komplex und sieht auch den Schutz der EU vor, denn die Verarbeitung im Drittland darf nicht so ausgestaltet werden, dass Verarbeitungsprozesse implementiert werden, die ausschließlich den Zweck haben, das Recht zu um- gehen und davon zu profitieren.

Holger Schmidbaur

24.06.2024 · 1 Min Lesezeit

Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex

Der Unionszollkodex (UZK) normiert, dass sofern mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, der Ursprung einer Ware dort zu sehen ist, wo der letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungsschritt stattgefunden hat. Die Frage ist nun, ab wann diese wirtschaftlich gerechtfertigte Behandlung vorgenommen worden ist. Zur Verdeutlichung sieht Art. 33 der EU-Verordnung 2015/2446 eine Klarstellung vor.

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