Rechtsgrundlage ist der Unionszollkodex
Der Unionszollkodex (UZK) normiert, dass sofern mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, der Ursprung einer Ware dort zu sehen ist, wo der letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungsschritt stattgefunden hat. Die Frage ist nun, ab wann diese wirtschaftlich gerechtfertigte Behandlung vorgenommen worden ist. Zur Verdeutlichung sieht Art. 33 der EU-Verordnung 2015/2446 eine Klarstellung vor.
