Streitpunkt sind 2 mögliche Klassifikationen nach dem Unionszollkodex (UZK):
- Einbeziehung als Kosten für Behältnisse (Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii UZK): Werden die Designkosten als Teil der Kosten für Umschließungen (Container) oder Verpackungen gesehen, sind sie dem Zollwert hinzuzurechnen.
- Ausschluss als intangible Beistellung (Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv UZK): Werden sie als Wert für im Inland erbrachte Dienstleistungen (Design-Services) betrachtet, sind sie grundsätzlich vom Zollwert auszuschließen.
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