Leserfrage

Darf ich eine Lieferantenerklärung auch nach der Ausfuhr noch anfordern?

FRAGE: Wir exportieren regelmäßig Waren mit Präferenznachweisen. In einem Fall ist uns erst nach der Ausfuhr aufgefallen, dass uns für einen Vormateriallieferanten keine Lieferantenerklärung vorliegt. Können wir diese nachträglich anfordern […]

Sabine Wazlawik

29.09.2026 · 1 Min Lesezeit

FRAGE: Wir exportieren regelmäßig Waren mit Präferenznachweisen. In einem Fall ist uns erst nach der Ausfuhr aufgefallen, dass uns für einen Vormateriallieferanten keine Lieferantenerklärung vorliegt. Können wir diese nachträglich anfordern und als Nachweis für den präferenziellen Ursprung verwenden?

ANTWORT: Ja, das ist möglich. Lieferantenerklärungen können grundsätzlich auch nachträglich ausgestellt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Lieferant zum Zeitpunkt der Lieferung tatsächlich in der Lage war, den präferenziellen Ursprung der Waren nach den jeweils geltenden Ursprungsregeln nachzuweisen. Eine nachträglich ausgestellte Lieferantenerklärung kann daher als Nachweis dienen, sofern sie inhaltlich korrekt ist und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Grundsätzlich muss die Überprüfung des präferenziellen Ursprungs aber zum Zeitpunkt der Ausfuhr der Waren erfolgen, so dass Sie zu diesem Zeitpunkt auch eine gültige Lieferantenerklärung vorliegen haben müssen. Eine nachträgliche Ausstellung sollte also auf keinen Fall zur Regel werden. Erfolgt eine Überprüfung Ihres Präferenznachweises und Ihnen liegt die Lieferantenerklärung nicht ordnungsgemäß vor, führt dies zu Beanstandungen und ggf. weiteren Konsequenzen wie Entzug Ihrer Bewilligung, Aberkennung des präferenziellen Ursprungs und Regressansprüchen Ihres Kunden und auch Vertrauensverlust bei der Zollbehörde. Führen Sie daher eine regelmäßige Kontrolle Ihrer Lieferantenerklärungen durch und achten Sie darauf, dass diese aktuell und vollständig sind, bevor Sie Präferenznachweise ausstellen.



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