Die bisher schon eingeführten Maßnahmen gegenüber Russland bleiben von den neuen Maßnahmen unberührt; sie gelten weiterhin.
Leider wurde bisher noch keine konsolidierte Verordnung der Europäischen Union für die Grundverordnung 833 aus 2014 veröffentlicht. Daher müssen Sie mit der aktuellen Verordnung, die sich nur auf die Änderungen des 12. Sanktionspakets bezieht (Durchführungs- VO (EU) 2023/287), vorliebnehmen. Die weiteren Sanktionen bis zum 11. Sanktionspaket können Sie der zusammengefassten konsolidierten Verordnung (https://bit.ly/3H2Qg30) entnehmen. Eingeführt wurden unter anderem die folgenden neuen Maßnahmen:
- Ein Importverbot für russische Diamanten ab dem 1.1.2024 (aufgrund Vereinbarung Ebene der G7)
- Maßnahmen zur besseren Durchsetzung des Ölpreisdeckels
- ein Importverbot für LPG-Produkte nach einer 12-monatigen Übergangsfrist
- eine „No Russia clause“, mit der Exporteure ihren Abnehmern vertraglich eine Verbringung kritischer
- Hochtechnologiegüter nach Russland verbieten müssen
- ein Importverbot für Rohmaterialien zur Stahlproduktion
- weitere Exportverbote für Dual-Use- und Hochtechnologiegüter
- eine Pflicht zur Notifizierung von Finanztransfers von in Russland kontrollierten EU-Unternehmen in Drittstaaten
- Klarstellungen, dass privat von Russland in die EU verbrachte Güter (insbesondere Pkw) nicht den Sanktionen unterliegen
- Listung weiterer 61 Personen und 86 Entitäten; damit wurden bisher insgesamt 1.645 Personen und 335 Entitäten gelistet
- Ergänzung weiterer Übergangsfristen und Altvertragsregelungen
Unternehmen haben 2 Optionen: Einstellen des Russlandgeschäfts oder stetige Überwachung
Ihnen als Unternehmen bleiben unter dem Strich nur 2 Optionen. 1. Einstellen jeglicher Russland-Transaktionen. 2. Stetige Überwachung und penible Beachtung jeglicher Änderungen sowie genaue Überprüfung eines jeden Vorgangs (Ausfuhren und Dienstleistungen) nach Russland, da diese aktuell stets durch die Ausfuhrzollstelle gestoppt werden und Sie dadurch mit immensen zeitlichen Verzögerungen rechnen müssen.
In der Praxis haben sich viele Unternehmen für den ersten Weg entschieden, um sich letztlich in keine schwierigen rechtlichen Situationen zu begeben und gegebenenfalls sogar Sanktionen befürchten zu müssen. Dies kennen wir schon von ehemaligen Iran-Sanktionen. Das ist ein deutlich schmerzlicherer Weg, da die Geschäftsaktivitäten mit Russland oft eine ganz andere Dimension haben als mit dem Iran.
Viele Firmen müssen durch die Einstellung häufig sogar 2-stellige Einbußen hinnehmen. Für die anderen, die sich für den 2. Weg entschieden haben, der rechtlich legal ist, waren die zuvor genannten Probleme stets Begleiter bei jedem Ausfuhrvorgang. Es sind stets umfangreiche Dokumentationsnachweise und Anstrengungen nötig, um die Ausfuhrzollstelle zu überzeugen, dass Sie die Ware Richtung Russland versenden dürfen. Im Worst Case wird ein Nullbescheid gefordert, auf den Sie dann monatelang warten können. Im Weiteren stockt der Versand deutlich bzw. eine Lieferzeit kann gegenüber dem Kunden kaum bestätigt werden. Auch hier haben viele Unternehmen einen wertvollen und wichtigen Umsatz für die Arbeitsplatzsicherheit verloren.
Für die Rechtssicherheit im Russlandgeschäft ist die Dokumentation das A und O
Auch in Zukunft und bei noch weiteren wahrscheinlichen Sanktionspaketen gegenüber Russland bleibt am Ende des Tages für uns als Unternehmen leider nur die Bürde, dass wir sorgfältig alle Vorgänge dokumentieren. Nur so können wir sicherstellen, gegen keine Sanktionen und Auflagen zu verstoßen. Die Absicherung bleibt hier entscheidender Bestandteil und sollte mit einem externen Berater überprüft werden. Auch im Rahmen des 12. Sanktionspakets bleiben nach wie vor Exportprodukte nicht gelistet, sodass Sie noch immer rechtlich legal Exporte nach Russland ausführen können. Die Frage der Reputation in der Öffentlichkeit bleibt eine andere.