Grundsätzlich haben alle Waren, die sich im freien Verkehr des Zollgebietes der Europäischen Union befinden, auch den zollrechtlichen Status von Unionswaren. Wenn eine Sendung zwischen 2 in der Union ansässigen Orten befördert wird und während des Transports die Unionswaren vorübergehend das Zollgebiet der Union verlassen, ist es jedoch notwendig, den Unionscharakter der Waren nachzuweisen. Mit der Bewilligung des Status als „zugelassener Aussteller“ können Sie das Nachweisverfahren bei den Zollbehörden vereinfachen.
Bewilligungen