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„No-Russia-Clause“ – Güterhandel erschwert! – So gehen Sie richtig vor

Die Europäische Kommission hat wieder ein neues Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Mit dem 12. Sanktionspaket wurde auch die „No-Russia-Clause“ eingeführt. Diese zwingt Sie dazu, als Unternehmen Ihrem Vertragspartner im Drittland zu untersagen, bestimmte Güter nach Russland weiterzuverkaufen. Unabhängig davon, dass sich damit die Europäische Union tiefgreifend in die Vertragsfreiheit von Unternehmen einmischt, gilt es jedoch, diese zu beachten, ansonsten drohen Sanktionen. Wie gehen Sie richtig damit um und gibt es Verfahrenserleichterungen oder Hilfestellungen für Sie?

Julianna Straib-Lorenz

15.04.2024 · 8 Min Lesezeit

Was ist die „No-Russia-Clause“?

Diese neue Sanktionsklausel ist im Art. 12 G der Russland Embargoverordnung geregelt. Nach dieser Klausel müssen Sie als Unternehmen in Ihren Verträgen – sei es über den Kauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologie in Drittländer – den Empfänger des Gutes oder der Technologie dazu verpflichten, die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen.

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