Was allerdings gerne vergessen wird: Nicht nur physische Materialien fallen unter die Dual-Use-Verordnung. Auch immaterielle Ausfuhren müssen sorgfältig geprüft werden, d.h. auch Software (Gattung D) und Technologie (Gattung E) kann gelistet sein. Darunter fällt beispielsweise:
- ️Cloud-Uploads und der E-Mail-Versand von Plänen
- Technischer Support per Telefon ins Ausland
- Schulung ausländischer Ingenieure im Inland
Tückisch ist, dass schon ein Software-Update ein bis dato nicht gelistetes Gut in die Listung heben kann, bspw. wenn neue Krypto-Algorithmen verwendet werden.
ZOLEX empfiehlt:
Wie Sie am besten mit derartig komplexen Problemen umgehen, erfahren Sie im kostenlosen Webinar „Systematik der Güterklassifizierung“. Am 20. April führt unser Trade-Experte Holger Schmidbaur Sie in das Thema ein und führt durch die verschiedenen Kategorien der Klassifizierung.
