Leserfrage: Müssen wir beim Re-Export reparierter Geräte die Dual-Use-Verordnung erneut prüfen oder gilt eine vereinfachte Regel im Rahmen des Rückwarenverfahrens?

Im Exportkontrollrecht bestehen häufig Unklarheiten in Sachen Re-Export und Dual-Use-Verordnung. Vor kurzem erreicht eine entsprechende Leserfrage die Redaktion unseres Fachinformationsdienstes EXPORTKONTROLLE IN DER PRAXIS.

Holger Schmidbaur

13.01.2026 · 1 Min Lesezeit

Der Exportverantwortliche schreibt: „Wir importieren regelmäßig defekte Werkzeugmaschinen-Komponenten aus Drittländern zur Reparatur und exportieren sie anschließend wieder zurück. Obwohl diese Teile nicht in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung gelistet sind, könnten sie aufgrund ihrer Eigenschaften unter die Catch-all-Klausel fallen. Müssen wir beim Re-Export dennoch eine Genehmigung beantragen, oder gilt hier eine vereinfachte Regelung im Rahmen des Rückwarenverfahrens, und welche Schritte sind für volle Compliance erforderlich?“

Ich habe mich mit dem Thema tiefergehend befasst und komme zu dem Schluss, dass auch Waren, die schon einmal exportiert wurden, unter den Anwendungsbereich der EU-Dual-Use-Verordnung fallen. Dabei ist es irrelevant, ob die Ware bereits in der Vergangenheit geprüft wurde; es gibt also keinen Bestandsschutz. Besonders kritisch ist die Anwendung der Catch-all-Klausel, denn die greift nur, wenn der Exporteur Grund zur Annahme hat, dass das Gut für eine kritische Endverwendung bestimmt ist. Eine Prüfung ist dann umso wichtiger. 

Für das genaue Vorgehen hat Holger Schmidbaur eine klare Empfehlung: „Sie müssen eine obligatorische Compliance-Schleife für alle Rückwaren/Reparaturgüter etablieren, die wieder re-exportiert werden. (…) Durch die Etablierung dieser Schleife schützen Sie sich davor, dass ein scheinbar einfacher Re-Export zu einem ungenehmigten und sanktionierten Export wird, der hohe Bußgelder nach sich ziehen kann.“ 

So sollte die Compliance-Schleife aufgebaut sein: 

  • Klassifizierung: Die Ware wird erneut auf die Listung in Anhang I geprüft 
  • Sanktion/Embargo: Empfänger und Bestimmungsland werden gegen aktuelle Sanktionslisten und Embargos geprüft 
  • Catch-all-Prüfung: Eine aktuelle Endverwendungserklärung oder schriftliche Bestätigung des Kunden wird eingeholt. Darin wird die kritische Nutzung ausgeschlossen

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Holger Schmidbaur ist als Global Customs & Trade Manager in der Schweiz angestellt und verantwortet in dieser Position die globalen Zoll- und Außenwirtschaftsprozesse. Vor dieser Funktion hat er als Zoll- […]

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