FRAGE: Ich importiere regelmäßig Waren aus Drittländern und habe festgestellt, dass die Preise teilweise deutlich unter den marktüblichen Preisen liegen. Nun frage ich mich, ob dies bei der Zollabfertigung zu Problemen führen kann. Darf der Zoll einen angegebenen Rechnungswert anzweifeln, obwohl dieser tatsächlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde? Welche Nachweise sollte ich bereithalten, um den angemeldeten Zollwert zu belegen? Und was passiert, wenn die Zollbehörde den angegebenen Warenwert nicht akzeptiert?
ANTWORT: Ein sehr niedriger Rechnungswert kann bei den Zollbehörden Fragen aufwerfen. Grundsätzlich darf der Transaktionswert als Zollwert herangezogen werden, wenn er den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis widerspiegelt. Bestehen jedoch Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben, kann der Zoll zusätzliche Nachweise verlangen. Dazu können Verträge, Zahlungsbelege, Preislisten oder Korrespondenzen zwischen Käufer und Verkäufer gehören. Können Sie die Zweifel nicht ausräumen, darf die Zollbehörde den angemeldeten Wert zurückweisen. In diesem Fall kommen alternative Methoden der Zollwertermittlung zur Anwendung. Der Zoll kann beispielsweise auf Vergleichswerte ähnlicher Waren zurückgreifen. Für Sie bedeutet dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand und möglicherweise höhere Einfuhrabgaben. Deshalb sollten Preisnachlässe oder Sonderkonditionen stets nachvollziehbar dokumentiert werden.
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